Allgemeine Einkaufsbedingungen der NEXAT GmbH
Gültig ab 01.01.2020
I. Geltungsbereich, Form
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, wenn die Lieferanten Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise – insbesondere Vertretungsmacht des Erklärenden – bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Bestellung gilt, falls sie keine bestimmte Bindungsfrist enthält, für eine Woche; danach erlischt sie. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat uns der Lieferant zwecks Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb der Bindungsfrist anzunehmen, was er auch durch rechtzeitige, vorbehaltlose Versendung der Ware tun kann (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
III. Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; dem Lieferanten, dass gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
IV. Dritte, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Der Lieferant, der die Ware nicht selbst herstellt, darf sie von Dritten beschaffen, trägt dann aber das Beschaffungsrisiko (wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese als seine Erfüllungsgehilfen.
2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (im Sinne der Kosten- und Gefahrtragung durch den Lieferanten) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Ist keiner angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Rieste zu erfolgen. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort (Absatz [2] Satz 3) auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5. Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung) ein.
3. (Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Erteilung des Überweisungsauftrags an unsere Bank.
4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen, es sei denn, die Gegenforderungen sind mit unserer Forderung synallagmatisch verknüpft.
VI. Werkzeuge, Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt
1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2. Ebenso behalten wir unsere Eigentumsrechte an Stoffen und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie an Werkzeugen, Vorlagen, Mustern und sonstigen Gegenständen vor, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen.
3. Stellt der Lieferant für die Herstellung der Ware spezielles Werkzeug her oder schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug nach folgender Maßgabe zu verschaffen: Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, muss uns der Lieferant eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Mit Zahlung der Rechnung verwahrt der Lieferant das Werkzeug für uns (Besitzmittlungsverhältnis). Zusätzlich haben wir das Recht, das Werkzeug an seinem Standort körperlich in unseren Besitz zu nehmen und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant muss in einer bestehenden Inhaltsversicherung seiner Technischen Betriebseinrichtung das Werkzeug mitversichern. Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Lieferant, danach tragen wir sie – es sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Lieferanten mit dem Werkzeug.
4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von uns beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
5. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Ausgeschlossen sind alle erweiterten, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehalte. Für einen einfachen Eigentumsvorbehalt gilt jedoch: Nehmen wir ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware; wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf beschränkten, verlängerten Eigentumsvorbehalts).
VII. Mangelhafte Lieferung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt jedenfalls die Beschaffenheit nach Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe (sofern wir mit dem Lieferanten keine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung [QSV] geschlossen haben; in diesem Fall gehen die Regelungen in der QSV vor): Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Falsch- und Minderlieferung) . Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung – bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung – abgesendet wird.
5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten aber unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7. Im Übrigen haben wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel die entsprechenden gesetzlichen Rechte; bei Schutzrechtsverletzungen zudem noch die in X. bezeichneten Rechte.
8. Verjährungsfristen:
Die Verjährungsfrist für unsere Rechte wegen Sach-Mängeln der Ware (wenn sie nicht Satz 2 unterfällt) beträgt drei Jahre; sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab dieser. Für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Frist sechs Jahre (das gilt auch dann, wenn wir die Ware mit bzw. zu Produkten verbinden bzw. verarbeiten und diese Produkte Teil eines Bauwerks oder wenigstens eines Bauteils eines Bauwerks werden; in diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir die Ware in aller Regel für elektrische Antriebe beziehen, die unsere Abnehmer in Sonnenschutzsysteme verbauen und diese wiederum in die Bauindustrie verkaufen).
Die Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Jahren gelten auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln (wobei die gesetzliche Verjährungsfrist wegen dinglicher Rechte Dritter [§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB] unberührt bleibt); Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch in keinem Fall, solange der Dritte sein Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
9. Kündigungsrecht bei Rahmenlieferverträgen: Zusätzlich zu den Mängelrechten hinsichtlich einzelner Lieferungen haben wir hinsichtlich Rahmenlieferverträgen das Recht, diese außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lieferant trotz Abmahnung zum wiederholten Male mangelhafte Ware liefert.
VIII. Lieferantenregress
1. Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten bleibt zwar, obliegt in diesem Fall aber auch der Gegenbeweis.
3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
IX.Produkt- und Produzentenhaftung
1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Auch insofern gilt die Verantwortlichkeit des Lieferanten für seine Zulieferer nach IV. (1) Satz 2.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir aber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Lieferant hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden von mindestens zwei Mio. EUR und mit einer Deckungssumme von mindestens einer Mio. EUR für Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten.
X. Schutzrechtsverletzungen
1. Der Lieferant steht nach Maßgabe von (2) dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte (im folgenden Schutzrechte) Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzung der Schutzrechte erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Das gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
3. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unsererseits wegen Rechtsmängeln der Ware bleiben unberührt.
XI. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsgericht
1. Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch im Allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.